Anhebung der Kleinunternehmergrenze

25.04.2020

Das dritte Bürokratieentlastungsgesetz

Durch das dritte Bürokratieentlastungsgesetz wird die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 UStG angepasst. Bislang können Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als 17.500 € im vorangegangenen Jahr und nicht mehr als 50.000 € im laufenden Jahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Der Gesetzgeber erhöht nun ab 1.1.2020 die Grenze von 17.500 € auf 22.000 €. Aufgrund der Bezugnahme auf das vergangene Jahr können Kleinunternehmer also bereits in diesem Jahr Umsätze bis zu 22.000 € erzielen, ohne den Status als Kleinunternehmer zu verlieren.

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