Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020

01.07.2020

KSP Mandanteninformation „Mehrwertsteuersenkung“

Das zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfemaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 („Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“) macht es möglich. 

Der allgemeine (von 19% auf 16%) und ermäßigte (von 7% auf 5%) Umsatzsteuersatz wird befristet zum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gesenkt. 

Die neuen Umsatzsteuersätze von 16% und 5% sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 bewirkt werden. 

Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, indem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Entsprechendes gilt für Teilleistungen, hierbei sind besondere Übergangsregelungen zu beachten. 

Hat der Unternehmer in den Fällen der Istversteuerung (hierbei wird die Umsatzsteuer erst bei Zahlung abgeführt) vor dem 1. Juli 2020 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden und der Besteuerung unterliegen, sind auch auf diese Beträge nachträglich die ab dem 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 16% bzw. 5% anzuwenden. Werden nach dem 30. Juni 2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 19% bzw. 7% zu berechnen. 

Zu der Umsatzsteuersenkung gibt es bereits ein BMF-Schreiben, welches grundlegende Umsatzsteuerabrechnungen regelt. Auf diese Vorgänge wollen und können wir hier nicht in Kürze eingehen. Daher fügen wir den Link zu dem gültigen BMF-Schreiben bei. Wer hierzu Fragen hat, wendet sich daher bitte direkt an uns. 

Oftmals werden wir bereits gefragt, ob die Rechnungstellung bzw. die Kassenführung überhaupt umgestellt werden muss. Wir als Steuerberater können doch in der Buchführung die Geschäftsvorfälle mit dem nun gültigen Steuersatz buchen. Von diesem Vorgehen raten wir dringend ab. 

Zu hoher Umsatzsteuerausweis bei Leistungen an Privatpersonen: 

Weist der Unternehmer entgegen den o. g. Regelungen in Rechnungen über Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, eine höhere Umsatzsteuer aus, als sich bei zutreffender Anwendung der Umsatzsteuersätze von 16% bzw. 5% ergibt, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises. Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist insoweit nicht zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer handelt. Der Unternehmer kann die Rechnung berichtigen. Zu den besonderen Anforderungen an die Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises gibt es im Umsatzsteueranwendungserlass die richtigen Bausteine. Allerdings funktioniert dieses Vorgehen oft nur im B2B-Geschäft. Vor allem wenn Privatpersonen einen Vorgang bar bezahlt haben, so ist eine Rechnungskorrektur meist nicht möglich. 

Zu hoher Umsatzsteuerausweis bei Leistungen in der Unternehmerkette (Übergangsfrist): 

Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19% anstelle von 16% bzw. 7% anstelle von 5%) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer. 

Insgesamt können wir durch unser Informationsschreiben eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen. Von daher sind wir gerne in der Beratung zur richtigen Umsetzung behilflich. 

 Bleiben Sie gesund und so wie wir, stets positiv. 

 Andreas Keite und das Team der KSP Steuerberatungsgesellschaft

Bei all unseren Leistungen greifen wir auf Software der Datev eG zurück.

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