Der digitale Wandel geht weiter ...

12.12.2020

Liebe Mandanten,

wie Ihr alle bereits wisst, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung für bestimmte Wirtschaftsbereiche. Nach § 28a Absatz 4 SGB IV sind folgende Wirtschaftsbereiche zur Sofortmeldung verpflichtet:

  • Baugewerbe 
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 
  • Personenbeförderungsgewerbe 
  • Speditions-. Transport- und Logistikgewerbe 
  • Schaustellergewerbe 
  • Unternehmen der Forstwirtschaft 
  • Gebäudereinigungsgewerbe 
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Aufstellungen beteiligen 
  • Fleischwirtschaft 
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitesgewerbe

Auftrag zur Erstellung einer Sofortmeldung

Die Sofortmeldung muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. Verspätete, rückwirkende oder versäumte Sofortmeldungen können mit einem Bußgeld von bis zu EUR 25.000,00 geahndet werden (§11 Absatz 4 SGB IV). Um derartige Bußgelder künftig zu vermeiden und ein ordnungsgemäßes Personalmanagement zu gewährleisten, stellen wir Euch auf unserer Internetseite http://www.ksp-sofortmeldung.de den Auftrag zur Erstellung einer Sofortmeldung zur Verfügung. 

Unsere eigens dafür geschaffene Internetseite löst endlich die leidige Zettelwirtschaft ab. Oftmals haben wir die notwendigen Daten bruchstückhaft als Druck, per Mail, Fax oder sogar auch whatsapp erhalten. Dies hat nun ein Ende. Um eine richtige Erfassung der Daten zu gewährleisten sind viele Eingabefelder als Pflichtfelder hinterlegt. Nur sofern wir die vollständigen Daten im Vorfeld der Beschäftigung erhalten ist es uns möglich, eine korrekte Sofortmeldung in Eurem Auftrag erstellen. 

Wir freuen uns auf Euer Feedback und auf eine weitere, gute Zusammenarbeit!

 Viele Grüße

 Andreas Keite
 KSP Steuerberatungsgesellschaft mbH

Bei all unseren Leistungen greifen wir auf Software der Datev eG zurück.

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